Wann müssen Sie Rechnungen mit Umsatzsteuer schreiben?
Die Umsatzsteuer ist:
- einerseits bei AusgangsRechnungen, Honorarnoten bzw. Einnahmen, die MehrwertSteuer; diese schuldet der/die
UnternehmerIn dem Finanzamt.
- andererseits bei EingangsRechnungen die ausgewiesene Vorsteuer; diese kann sich der/die UnternehmerIn vom
Finanzamt holen.
- Die UmsatzsteuerZahllast ist der an das Finanzamt zu zahlende Betrag; dieser ergibt sich aus
MehrwertSteuer abzüglich Vorsteuer.
EinnahmenAusgabenRechnerInnen
- haben bis zu einer Einnahmengrenze von € 30.000,- (netto, ohne Umsatzsteuer) pro Jahr die Möglichkeit:
AusgangsRechnungen ohne Umsatzsteuer oder
AusgangsRechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen.
- müssen ab einer Umsatzgrenze von € 30.000,- (netto, ohne Umsatzsteuer) pro Jahr Rechnungen mit
Umsatzsteuer ausstellen
 | Dazu ist ein RegelbesteuerungsAntrag
vorteilhaft! - Information in der Kanzlei. |
ACHTUNG: JEDE auf einer AusgangsRechnung/Honorarnote ausgewiesene Umsatzsteuer
MUSS an das Finanzamt gezahlt werden!
EinnahmenAusgabenRechnerInnen, die AusgangsRechnungen mit Umsatzsteuer (MehrwertSteuer) ausstellen, haben die
Möglichkeit die ausgewiesene Umsatzsteuer auf Ihren EingangsRechnungen (Vorsteuer), beim Finanzamt geltend zu machen!!!
Wie zahlen Sie die UmsatzsteuerZahllast an das Finanzamt?
Grundlage:
- Die Summe Ihrer NettoEinnahmen tragen Sie in das FinanzamtsFormular U30 ein.
- Die Summe Ihrer Vorsteuern tragen Sie in das FinanzamtsFormular U30 ein.
Kommt bei der Berechnung eine UmsatzsteuerSchuld heraus, so ist diese bis spätestens 15. des 2. Folgemonats
einzuzahlen.
Kommt bei der Berechnung ein UmsatzsteuerGuthaben heraus, so ist das Formular U30 bis spätestens 15. des 2.
Folgemonats an das Finanzamt zu senden.