Betriebliche (Pensions)vorsorge für alle Unternehmer ab 1.1.2008 gesetzlich verpflichtend
Ab 1.1.2008 gilt für Selbständige und auch für freie DienstnehmerInnen eine betriebliche Vorsorge:
Gewerbetreibende/Neue Selbständige
- Für Gewerbetreibende und "Neue Selbständige" wird die neue betriebliche Vorsorge gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben, wenn bei der
SVA der gewerblichen Wirtschaft Krankenversicherungspflicht besteht.
- In diesen Fällen werden von der Sozialversicherungsanstalt - im Rahmen der vierteljährlichen Vorschreibungen - die Beiträge in
Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage (Basis ist der Gewinn des 3. vorangegangenen Jahres) eingehoben.
- Diese Beiträge werden von der SVA an die Vorsorgekasse weitergeleitet. Die Gewerbetreibenden bzw. neuen selbständig Erwerbstätigen
wählen diese Vorsorgekasse selbst aus
Steuerlicher Vorteil:
- die Beiträge können in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden
- eine monatlich ausbezahlte Rente bei Pensionsantritt bleibt steuerfrei
- Es gibt auch die Möglichkeit einer einmaligen Kapitalauszahlung, die mit einem begünstigten Steuersatz von nur 6 % versteuert
wird.
Neue Selbständige, die unter diese neue Vorsorgepflicht fallen, sind all jene UnternehmerInnen, die zwar keine Gewerbeberechtigung
benötigen, die jedoch 2008 mit dem Gewinn aus dieser Tätigkeit die Versicherungsgrenzen überschreiten: EUR 6.453,36 bzw. EUR 4.188,12 p. a.,
wenn im selben Kalenderjahr auch unselbständige Einkünfte bezogen werden
Freiberufler/Landwirte
- Für Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte etc.) und Landwirte besteht keine gesetzliche Verpflichtung zu der neuen
betrieblichen Vorsorge. Sie können jedoch freiwillig in Form eines "Opting In"" daran teilnehmen.
- Auch in diesen Fällen sind die Beiträge 1,53 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage, welche im Rahmen der vierteljährlichen
Vorschreibungen von der SVA vorgeschrieben und an die Vorsorgekasse, die vom Unternehmer frei gewählt werden kann, weitergeleitet werden .
- Für Rechtsanwälte und Notare gelten Sonderbestimmungen. Für diese wird der Beitrag immer von der Höchstbemessungsgrundlage
für die Sozialversicherung gerechnet und direkt an die Vorsorgekasse bezahlt. Betreffend der Konditionen bzw. Gebühren werden von der
Rechtsanwaltskammer in den nächsten Wochen Rahmenverträge mit den einzelnen Vorsorgekassen abgeschlossen.
- Für ZiviltechnikerInnen ist die Bemessungsgrundlage: die Grundlage zur kammerinternen Pensionsvorsorge.
Freie Dienstnehmer/Freie Dienstnehmerinnen
- In diesem Fall sind die Auftraggeber verpflichtet, monatliche Beiträge in Höhe von 1,53 % des Honorars an die
Gebietskrankenkasse zu bezahlen.
- Der freie Dienstnehmer selbst hat keinen Handlungsbedarf.
- Hat der Auftraggeber bisher noch keine "echten", sondern nur freie Dienstnehmer beschäftigt, so ist nun für diese MitarbeiterInnen eine
Vorsorgekasse auszuwählen, an die die zuständige Gebietskrankenkasse die Beiträge dann weiterleitet.
Zusammenfassung:
- Der große Vorteil dieser neuen Vorsorge besteht darin, dass die Beiträge in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden
können und somit zu einer Verminderung der Einkommensteuerbelastung führen.
- Die während der Laufzeit erzielten Erträge sind kapitalertragsteuerfrei, sie unterliegen nicht der KEST von 25 %.
- Wird die spätere Auszahlung durch die Vorsorgekasse in Form einer lebenslangen Zusatzpension in Anspruch genommen, so kann diese steuerfrei
konsumiert werden.
- Sie haben das Wahlrecht für eine einmalige Kapitalauszahlung. Auch diese wird nicht voll versteuert, sondern fällt unter einen
begünstigten Steuersatz von 6 %.
- Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen und einer unselbständigen Tätigkeit können die bereits erworbenen Ansprüche -
aus dieser Vorsorgeversicherung - nach dem Rucksackprinzip mitgenommen werden.
Was ist zu tun?
- Gewerbetreibende,
- Neue Selbständige,
- Freiberufler bzw. Land- und Forstwirte,
- Auftraggeber, die freie DienstnehmerInnen beschäftigen für welche die Vorsorge ab 1.1.2008 gesetzlich verpflichtend ist und
die die Vorteile der neuen Regelung nutzen wollen, sollen demnach einen Vertrag mit einer betrieblichen Vorsorgekasse abschließen, da
ansonsten die SVA eine solche Kasse wählt. Dies gilt auch dann, wenn neben der selbständigen Tätigkeit auch eine unselbständige
Tätigkeit gegeben ist, bei der man als Arbeitnehmer bereits Ansprüche nach der "Abfertigungsvorsorge Neu" erworben hat. Beschäftigen
Sie schon DienstnehmerInnen, dann kann die gewählte Vorsorgekasse bleiben.
Unserer Kanzlei ist es gelungen mit der VBV Vorsorgekasse eine Kooperation einzugehen, dies bringt unseren Klienten Vorteile in der administrativen
Abwicklung und bei der Beratung.
Alle damit im Zusammenhang stehenden administrativen Angelegenheiten werden wir für Sie erledigen. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben,
schicken Sie uns eine Mail oder vereinbaren Sie einen Termin.
KMU-Förderungsgesetz 2006 – gültig ab 1.1.2007
Die Regierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit welchem bessere Eigenkapitalausstattung und betriebliches Wachstum von KMUs gefördert werden sollen.
Die wesentlichen Punkte sind
- Neuregelung des Verlustvortrages für Einnahmen- Ausgaben- RechnerInnen
- Freibetrag für wieder-investierte Gewinne
- Anhebung der KleinunternehmerInnengrenze
Voraussetzungen sind:
- UnternehmerIn ist eine Einzelperson oder eine Personengesellschaft
- Der Gewinn wird mittels Einnahmen – Ausgaben - Rechnung ermittelt
- Der Gewinn stammt aus einer betrieblichen Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit)
- Die Investition wird in jenem Jahr getätigt, für welchen der Freibetrag geltend gemacht wird
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Auch Krankheitskosten (in der Einkommensteuererklärung E 1 - Kennzahl 730) sind steuerlich nutzbar
Folgende Ausgaben fallen darunter:
- Arzt- und Krankenhaushonorare
- Behandlungsbeiträge (auch für Akupunktur und Psychotherapie)
- Medikamente (auch Homöopathie)
- Rezeptgebühren
- e-card Gebühr
- Selbstbehalte bei den zuständigen Versicherungsträgern
- Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten
- Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, etc.)
- Fahrt zum Arzt oder Spital, gilt auch für besuchende oder begleitende Angehörige (z.B. Taxi, Kilometergeld)
- Kosten der im Spital untergebrachten Begleitperson eines Kindes
- Ferngesprächsgebühren bei längerem Spitalsaufenthalt
D. h. von Anfang an Belege sammeln (für die ganze Familie, es kann sich am Jahresende herausstellen, dass – trotz Selbstbehalt – die Kosten überwiesen
und Sie Einkommensteuer/Lohnsteuer zurück erhalten.
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Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)
Das EGT ist der Jahresgewinn vor Steuer und vor Rücklagenbewegungen. Die gewöhnliche Geschäftstätigkeit umfasst alle Geschäfte, welche
in direktem Zusammenhang mit dem eigentlichen Geschäftszweck stehen, so auch Finanzierungsgeschäfte, die im Rahmen des Geschäftszweckes
getätigt werden; hingegen sind Rücklagen und Steuern von der Geschäftstätigkeit relativ unabhängig.
Berechnungsbeispiel:
Umsatzerlöse
+/- Bestandsveränderungen
+ sonstige betriebliche Erträge
- Aufwendungen für Material und bezogene Leistungen
- Personalaufwand
- Abschreibungen
- Sonstiger betrieblicher Aufwand
= BETRIEBSERGEBNIS
Zinserträge
+ Wertpapier und ähnliche Erträge
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen
= FINANZERGEBNIS
Betriebsergebnis
+ Finanzergebnis
= Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)
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Pendlerpauschale – gültig ab 1.1.2006
Die Pendlerpauschale wurde ab 2006 um rund 10 % erhöht.
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So sieht eine formalistisch richtige Rechnung aus!!
Hier finden Sie ein pdf-Dokument mit allen notwendigen Angaben für
Rechnungen innerhalb Österreichs. Für Rechnung innerhalb der EU, klicken Sie bitte hier.
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Pflicht zum Rechnungen Schreiben
Bei Leistungen an UnternehmerInnen und z. B. an Vereine besteht ab 2004 die Pflicht, eine Rechnung auszustellen (bisher nur auf
Verlangen) - eine vorsätzliche Nichtausstellung ist strafbar! Die UID-Nr. ist nur dann notwendig, wenn mit dieser Rechnung auch eine Umsatzsteuer
(Vorsteuer) abgezogen werden kann.
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Für DienstgeberInnen: Urlaubsvorgriff
Wenn ein/e Mitarbeiter/in einen Teil des Urlaubes vom nächsten Urlaub zusätzlich in Anspruch nimmt, sollten Sie Folgendes schriftlich vereinbaren:
TIPP: Bei Auflösung des Dienstverhältnisses ist der zuviel konsumierte Urlaub in Form von Urlaubsersatzleistung
vom Mitarbeiter/in zurückzuzahlen. |
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Beruflicher Auslandsaufenthalt von länger als 1 Woche -
das kann manchmal ganz schön teuer sein!
Diesen „Kaufkraftunterschied“ können Sie steuerlich geltend machen, in dem Sie das österreichische Taggeld (€ 26,40/Tag) vom Taggeld-Satz für
ausländische Reisen abziehen.
Die berechnete Differenz ergibt Ihr steuerlich abzugsfähiges Taggeld für diese Reise!
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SPENDEN AN Flutkatastrophen-OPFER - Für Spender gibt es steuerliche Begünstigungen!
Die Begünstigung anerkennt die Finanz nur, wenn die Spende der Werbung dient. Ein Werbeeffekt liegt z. B. dann vor, wenn über die Spende medial (im
Fernsehen, im Radio, in Tages- bzw. Wochenzeitungen, auch eine Berichterstattung in der Lokalpresse ist ausreichend) informiert wird!!!
 TIPP: Auch wenn Sie auf Ihre Spendenleistung im Rahmen von Eigenwerbung (Plakate, Homepage, Fotodokumentationen, Auslagenkleber,
Kundenrundschreiben) hinweisen, ist ein ausreichender Werbeeffekt gegeben. |
Weitere Informationen unter https://www.bmf.gv.at/presse/flutkatastrophe.htm
Spenden von Privatpersonen sind leider nicht steuerlich wirksam.
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Sommer-Quickttipp
Falls Sie ohne Fremdorganisation beruflich im Ausland sind, und diesen Aufenthalt steuerlich nützen wollen,
benötigen Sie "Beweise" zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung.
Statt Muscheln und andere Souvenirs denken Sie an folgende Mitbringsel, wie Prospekte, Vorlesungsverzeichnisse,
Kursprogramme, Visitenkarten, Folder,
Diese dienen als "steuerabzugsrettende Sofortmaßnahmen".
Es ist die tatsächliche Tätigkeit vor Ort maßgeblich. Daher schreiben Sie ein (Tätigkeits-)Tagebuch oder fertigen
Sie Skizzen Ihrer Werke, wie Vortragskonzepte, Entwürfe als ArchitektInnen/KünstlerInnen an.
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UVA - Elektronisch an das Finanzamt
Verpflichtung zur Übermittlung der UVA an das Finanzamt auf elektronischem Weg:
- Die Übermittlung der Voranmeldungen hat über FINANZOnline zu erfolgen; das Finanzamt
erwartet, dass Sie sich selbst darum kümmern!
- Die Pflicht besteht, wenn der Vorjahresumsatz EUR 100.000 netto übersteigt, bzw. wenn sich
für den Voranmeldungszeitraum ein Guthaben ergibt.
AUSGENOMMEN sind UnternehmerInnen, denen mangels technischer Voraussetzungen dies nicht
zumutbar ist, das ist immer dann: wenn der Unternehmer/die Unternehmerin über KEINEN
Internet-Anschluss verfügt.
Wenn wir Ihre Buchhaltung durchführen, übernehmen wir auch die Meldung an das Finanzamt.
Will der Unternehmer/die Unternehmerin selbst an FINANZOnline teilnehmen, so melden Sie sich
über folgende Adresse https://finanzonline.bmf.gv.at
an - WIR UNTERSTÜTZEN SIE BEI OFFENEN FRAGEN!
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